Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Text

Änderung von Meldedaten

Paragraph 11, (1) Eine Ab- und gleichzeitige Neuanmeldung (Ummeldung) hat bei der Änderung eines Namens oder der Staatsangehörigkeit eines bei der Meldebehörde angemeldeten Menschen innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Änderung zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Eine Ummeldung innerhalb eines Monates hat zu erfolgen, wenn ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (Paragraph 17,) der Hauptwohnsitz zu einer Unterkunft hinverlegt oder von einer Unterkunft wegverlegt worden ist. Bei der Ummeldung zum neuen Hauptwohnsitz hat der Meldepflichtige die erfolgte Ummeldung beim bisherigen Hauptwohnsitz nachzuweisen.
  2. Absatz 3,Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde auf den Meldezetteln formlos ersichtlich gemacht werden.