Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz 1991 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Änderung von Meldedaten

Paragraph 11, Tritt eine Änderung eines Namens oder der Staatsangehörigkeit eines bei der Meldebehörde angemeldeten Menschen ein, so hat innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Änderung eine Ab- und gleichzeitige Neuanmeldung (Ummeldung) zu erfolgen. Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde auf den Meldezetteln formlos ersichtlich gemacht werden.

Schlagworte

Abmeldung

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR12063637

Alte Dokumentnummer

N4199217961J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P11/NOR12063637

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