Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Meldegesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.03.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
MeldeG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Änderung von Meldedaten
§ 11. Tritt eine Änderung eines Namens oder der Staatsangehörigkeit eines bei der Meldebehörde angemeldeten Menschen ein, so hat innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Änderung eine Ab- und gleichzeitige Neuanmeldung (Ummeldung) zu erfolgen. Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde auf den Meldezetteln formlos ersichtlich gemacht werden. Paragraph 11, Tritt eine Änderung eines Namens oder der Staatsangehörigkeit eines bei der Meldebehörde angemeldeten Menschen ein, so hat innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Änderung eine Ab- und gleichzeitige Neuanmeldung (Ummeldung) zu erfolgen. Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde auf den Meldezetteln formlos ersichtlich gemacht werden.
Schlagworte
Abmeldung
Gesetzesnummer
10005799
Dokumentnummer
NOR12063637
Alte Dokumentnummer
N4199217961J