Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Änderung von Meldedaten

Paragraph 11, Tritt eine Änderung eines Namens oder der Staatsangehörigkeit eines bei der Meldebehörde angemeldeten Menschen ein, so hat innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Änderung eine Ab- und gleichzeitige Neuanmeldung (Ummeldung) zu erfolgen. Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde auf den Meldezetteln formlos ersichtlich gemacht werden.