Meldegesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,
Paragraph 11
01.03.1992
31.12.1994
Änderung von Meldedaten
Paragraph 11, Tritt eine Änderung eines Namens oder der Staatsangehörigkeit eines bei der Meldebehörde angemeldeten Menschen ein, so hat innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Änderung eine Ab- und gleichzeitige Neuanmeldung (Ummeldung) zu erfolgen. Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde auf den Meldezetteln formlos ersichtlich gemacht werden.