Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Passgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.01.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Wer
rechtswidrig ein- oder ausreist (§ 2) oderrechtswidrig ein- oder ausreist (Paragraph 2,) oder
seinen als verloren oder entfremdet gemeldeten Reisepaß zum Grenzübertritt verwendet,
begeht, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Wiederholungsfall sind bei Vorliegen erschwerender Umstände Geldstrafe und Freiheitsstrafe nebeneinander zu verhängen.
(2)Absatz 2,Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Gesetzesnummer
10005798
Dokumentnummer
NOR12065321
Alte Dokumentnummer
N4199549557J