Bundesrecht konsolidiert

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Passgesetz 1992 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet einreist oder aus diesem ausreist, begeht, insoweit nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen belegt. Bei erschwerenden Umständen sind Geldstrafe und Freiheitsstrafe nebeneinander zu verhängen.
  2. Absatz 2,Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach dem Absatz eins, sechs Monate.

Schlagworte

BGBl. Nr. 52/1991

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR12063616

Alte Dokumentnummer

N4199215145L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P24/NOR12063616

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