Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Passgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Außerkrafttretensdatum
24.08.2012
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Wer
rechtswidrig ein- oder ausreist (§ 2) oderrechtswidrig ein- oder ausreist (Paragraph 2,) oder
seinen als verloren oder entfremdet gemeldeten Reisepaß zum Grenzübertritt verwendet,
begeht, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Wiederholungsfall sind bei Vorliegen erschwerender Umstände Geldstrafe und Freiheitsstrafe nebeneinander zu verhängen.
(2)Absatz 2,Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion.
Im RIS seit
25.05.2012
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2012
Gesetzesnummer
10005798
Dokumentnummer
NOR40138835