Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      rechtswidrig ein- oder ausreist (Paragraph 2,) oder
    2. Ziffer 2
      seinen als verloren oder entfremdet gemeldeten Reisepaß zum Grenzübertritt verwendet,
    begeht, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Wiederholungsfall sind bei Vorliegen erschwerender Umstände Geldstrafe und Freiheitsstrafe nebeneinander zu verhängen.
  2. Absatz 2,Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser.