Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet einreist oder aus diesem ausreist, begeht, insoweit nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen belegt. Bei erschwerenden Umständen sind Geldstrafe und Freiheitsstrafe nebeneinander zu verhängen.
  2. Absatz 2,Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach dem Absatz eins, sechs Monate.