Bundesrecht konsolidiert

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Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz § 20

Kurztitel

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 827/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

05.06.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HeizKG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Durchsetzung der Abrechnung

Paragraph 20,

Wird die Abrechnung nicht gehörig gelegt oder die Einsicht in die Belege nicht gewährt (Paragraphen 16 bis 19), so ist der Abgeber auf Antrag eines Abnehmers(Anm. 1) vom Gericht dazu unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu verhalten. Die Geldstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden.

(______________________

Anmerkung eins, : Ziffer 7, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2021, lautet: „In den Paragraphen … 20, … wird jeweils das Wort „Wärmeabnehmer“ durch das Wort „Abnehmer“ ersetzt.“. Es wurden die grammatikalischen Formen berücksichtigt.)

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR40234279

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/827/P20/NOR40234279

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