Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.10.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
HeizKG
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Durchsetzung der Abrechnung
§ 20.Paragraph 20,
Wird die Abrechnung nicht gehörig gelegt oder die Einsicht in die Belege nicht gewährt (§§ 16 bis 19), so ist der Wärmeabgeber auf Antrag eines Wärmeabnehmers vom Gericht dazu unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 80 000 S zu verhalten. Die Geldstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden. Wird die Abrechnung nicht gehörig gelegt oder die Einsicht in die Belege nicht gewährt (Paragraphen 16 bis 19), so ist der Wärmeabgeber auf Antrag eines Wärmeabnehmers vom Gericht dazu unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 80 000 S zu verhalten. Die Geldstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Gesetzesnummer
10007277
Dokumentnummer
NOR12078892
Alte Dokumentnummer
N5199224498J