Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2021,
BG
Paragraph 20
05.06.2021
HeizKG
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Wird die Abrechnung nicht gehörig gelegt oder die Einsicht in die Belege nicht gewährt (Paragraphen 16 bis 19), so ist der Abgeber auf Antrag eines Abnehmers(Anm. 1) vom Gericht dazu unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu verhalten. Die Geldstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden.
(______________________
Anmerkung eins, : Ziffer 7, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2021, lautet: „In den Paragraphen … 20, … wird jeweils das Wort „Wärmeabnehmer“ durch das Wort „Abnehmer“ ersetzt.“. Es wurden die grammatikalischen Formen berücksichtigt.)
04.06.2021
10007277
NOR40234279