Bundesrecht konsolidiert

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Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 827/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

04.06.2021

Abkürzung

HeizKG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Durchsetzung der Abrechnung

Paragraph 20,

Wird die Abrechnung nicht gehörig gelegt oder die Einsicht in die Belege nicht gewährt (Paragraphen 16 bis 19), so ist der Wärmeabgeber auf Antrag eines Wärmeabnehmers vom Gericht dazu unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 5 800 € zu verhalten. Die Geldstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR40023851

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/827/P20/NOR40023851

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