Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,
BG
Paragraph 20
01.01.2002
04.06.2021
HeizKG
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Wird die Abrechnung nicht gehörig gelegt oder die Einsicht in die Belege nicht gewährt (Paragraphen 16 bis 19), so ist der Wärmeabgeber auf Antrag eines Wärmeabnehmers vom Gericht dazu unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 5 800 € zu verhalten. Die Geldstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden.
04.06.2021
10007277
NOR40023851