Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992,
BG
Paragraph 20
01.10.1992
31.12.2001
HeizKG
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Wird die Abrechnung nicht gehörig gelegt oder die Einsicht in die Belege nicht gewährt (Paragraphen 16 bis 19), so ist der Wärmeabgeber auf Antrag eines Wärmeabnehmers vom Gericht dazu unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 80 000 S zu verhalten. Die Geldstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden.
04.06.2021
10007277
NOR12078892
N5199224498J