Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbahngesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahngesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 825/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

27.07.2006

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Index

56/03 ÖBB

Text

Aufgabe

Paragraph 31,

Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur Bau AG ist insbesondere die Planung und der Bau (einschließlich Ersatzinvestitionen, soweit sie über Wartung oder Instandsetzung hinausgehen) von Schieneninfrastruktur einschließlich von Hochleistungsstrecken, die Planung und der Bau von damit im Zusammenhang stehenden Projekten und Projektsteilen, sofern für letztere die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist, sowie die Zurverfügungstellung von Schieneninfrastruktur samt Anlagen und Einrichtungen gemäß Paragraph 35 und Betrieb der Schieneninfrastruktur samt Anlagen und Einrichtungen, die nicht gemäß Paragraph 35, zur Verfügung gestellt werden müssen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10007278

Dokumentnummer

NOR40079071

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/825/P31/NOR40079071

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