Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbahngesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahngesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 825/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006

Index

56/03 ÖBB

Text

Aufgabe

Paragraph 31, Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur Bau AG ist insbesondere die Planung und der Bau (einschließlich Ersatzinvestitionen, soweit sie über Wartung oder Instandsetzung hinausgehen) von Schieneninfrastruktur einschließlich von Hochleistungsstrecken, die Planung und der Bau von damit im Zusammenhang stehenden Projekten und Projektsteilen, sofern für letztere die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist, und die Zurverfügungstellung von Schieneninfrastruktur.

Gesetzesnummer

10007278

Dokumentnummer

NOR40047997

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/825/P31/NOR40047997

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