Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbahngesetz § 31

Kurztitel

Bundesbahngesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 825/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

56/03 ÖBB

Text

Aufgabe

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur AG ist insbesondere die eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, in dem eine bedarfsgerechte und sichere Schieneninfrastruktur (einschließlich Hochleistungsstrecken) geplant, gebaut, instandgehalten (d. i. Wartung, Inspektion, Entstörung, Instandsetzung und Reinvestition), bereitgestellt und betrieben wird; weiters können auch Verschubleistungen erbracht werden.
  2. Absatz 2,Dafür ist ein integriertes Infrastruktur-Anlagenmanagement der ÖBB-Infrastruktur AG mit dem Ziel der Steuerung sämtlicher streckenbezogener Maßnahmen und deren Finanzierungen zu implementieren. Für die operative Umsetzung sind im Sinne der fortlaufenden Restrukturierung unter anderem
    1. Ziffer eins
      eine GmbH für die Baudienstleistungen vorzusehen, sowie
    2. Ziffer 2
      geeignete rechtliche Strukturen für den Neu- und Ausbau zur Umsetzung definierter Rahmenplanbauprojekte zu schaffen.
  3. Absatz 3,Die ÖBB-Infrastruktur AG ist auch zur Planung und zum Bau von sonstigen Infrastrukturvorhaben berechtigt, sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist.

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015

Gesetzesnummer

10007278

Dokumentnummer

NOR40110030

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/825/P31/NOR40110030

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