Kurztitel

Bundesbahngesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 825 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

27.07.2006

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Text

Aufgabe

Paragraph 31,

Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur Bau AG ist insbesondere die Planung und der Bau (einschließlich Ersatzinvestitionen, soweit sie über Wartung oder Instandsetzung hinausgehen) von Schieneninfrastruktur einschließlich von Hochleistungsstrecken, die Planung und der Bau von damit im Zusammenhang stehenden Projekten und Projektsteilen, sofern für letztere die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist, sowie die Zurverfügungstellung von Schieneninfrastruktur samt Anlagen und Einrichtungen gemäß Paragraph 35 und Betrieb der Schieneninfrastruktur samt Anlagen und Einrichtungen, die nicht gemäß Paragraph 35, zur Verfügung gestellt werden müssen.