Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Eich-Zulassungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
29.01.2016
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Antrag auf Zulassung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zulassungen mit Ausnahme der Allgemeinen Zulassung erteilt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nur auf Antrag.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Zulassung
für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist vom Hersteller einzubringen, wenn der Hersteller seinen Sitz im Inland hat;
für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist, wenn der Hersteller seinen Sitz im Ausland hat, von seinem Beauftragten mit Sitz im Inland einzubringen, der damit auch Antragsteller ist;
einzelner Meßgeräte oder Meßgeräteteile kann von jedem, der seinen Sitz im Inland hat, eingebracht werden.
(3)Absatz 3,Der Antrag auf eine EWG-Bauartzulassung kann nur vom Hersteller oder seinem in den EWR-Staaten ansässigen Beauftragten gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Gesetzesnummer
10012180
Dokumentnummer
NOR12153419
Alte Dokumentnummer
N9199231379J