Bundesrecht konsolidiert

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Eich-Zulassungsverordnung § 3

Kurztitel

Eich-Zulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 785/1992 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 31/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

30.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Abschnitt römisch drei

Antrag auf Zulassung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Zulassungen mit Ausnahme der Allgemeinen Zulassung erteilt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nur auf Antrag.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Zulassung
    1. Ziffer eins
      für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist vom Hersteller einzubringen, wenn der Hersteller seinen Sitz im Inland hat;
    2. Ziffer 2
      für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist, wenn der Hersteller seinen Sitz im Ausland hat, von seinem Beauftragten mit Sitz im Inland einzubringen, der damit auch Antragsteller ist;
    3. Ziffer 3
      einzelner Meßgeräte oder Meßgeräteteile kann von jedem, der seinen Sitz im Inland hat, eingebracht werden.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf eine EG-Bauartzulassung kann nur vom Hersteller oder seinem in den EWR-Staaten ansässigen Beauftragten gestellt werden.

Im RIS seit

04.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

10012180

Dokumentnummer

NOR40179551

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/785/P3/NOR40179551

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