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Eich-Zulassungsverordnung § 3
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 2 am 22.08.2026
§ 4 am 22.08.2026
Alle Fassungen
§ 3 heute
§ 3 gültig ab 30.01.2016
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 31/2016
§ 3 gültig von 01.01.1994 bis 29.01.2016
§ 3 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1993
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Eich-Zulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 785/1992
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 31/2016
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
30.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Abschnitt III
Abschnitt römisch drei
Antrag auf Zulassung
§ 3.
Paragraph 3,
(1)
Absatz eins,
Zulassungen mit Ausnahme der Allgemeinen Zulassung erteilt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nur auf Antrag.
(2)
Absatz 2,
Der Antrag auf Zulassung
1.
Ziffer eins
für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist vom Hersteller einzubringen, wenn der Hersteller seinen Sitz im Inland hat;
2.
Ziffer 2
für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist, wenn der Hersteller seinen Sitz im Ausland hat, von seinem Beauftragten mit Sitz im Inland einzubringen, der damit auch Antragsteller ist;
3.
Ziffer 3
einzelner Meßgeräte oder Meßgeräteteile kann von jedem, der seinen Sitz im Inland hat, eingebracht werden.
(3)
Absatz 3,
Der Antrag auf eine EG-Bauartzulassung kann nur vom Hersteller oder seinem in den EWR-Staaten ansässigen Beauftragten gestellt werden.
Im RIS seit
04.02.2016
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Gesetzesnummer
10012180
Dokumentnummer
NOR40179551
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/785/P3/NOR40179551
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