BGBl. Nr. 785/1992Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
29.01.2016
Text
Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Antrag auf Zulassung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zulassungen mit Ausnahme der Allgemeinen Zulassung erteilt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nur auf Antrag.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Zulassung
1.Ziffer eins
für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist vom Hersteller einzubringen, wenn der Hersteller seinen Sitz im Inland hat;
2.Ziffer 2
für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist, wenn der Hersteller seinen Sitz im Ausland hat, von seinem Beauftragten mit Sitz im Inland einzubringen, der damit auch Antragsteller ist;
3.Ziffer 3
einzelner Meßgeräte oder Meßgeräteteile kann von jedem, der seinen Sitz im Inland hat, eingebracht werden.
(3)Absatz 3,Der Antrag auf eine EWG-Bauartzulassung kann nur vom Hersteller oder seinem in den EWR-Staaten ansässigen Beauftragten gestellt werden.