Bundesrecht konsolidiert

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Eich-Zulassungsverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eich-Zulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 785/1992

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Abschnitt römisch drei

Antrag auf Zulassung

Paragraph 3, (1) Zulassungen mit Ausnahme der Allgemeinen Zulassung erteilt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nur auf Antrag.

  1. Absatz 2,Der Antrag auf Zulassung
    1. Ziffer eins
      für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist vom Hersteller einzubringen, wenn der Hersteller seinen Sitz im Inland hat;
    2. Ziffer 2
      für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist, wenn der Hersteller seinen Sitz im Ausland hat, von seinem Beauftragten mit Sitz im Inland einzubringen, der damit auch Antragsteller ist;
    3. Ziffer 3
      einzelner Meßgeräte oder Meßgeräteteile kann von jedem, der seinen Sitz im Inland hat, eingebracht werden.
  2. Absatz 3,Anmerkung, Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)

Gesetzesnummer

10012180

Dokumentnummer

NOR12153293

Alte Dokumentnummer

N9199224174J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/785/P3/NOR12153293

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