Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Antrag auf Zulassung
§ 3. (1) Zulassungen mit Ausnahme der Allgemeinen Zulassung erteilt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nur auf Antrag.Paragraph 3, (1) Zulassungen mit Ausnahme der Allgemeinen Zulassung erteilt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nur auf Antrag.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Zulassung
für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist vom Hersteller einzubringen, wenn der Hersteller seinen Sitz im Inland hat;
für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist, wenn der Hersteller seinen Sitz im Ausland hat, von seinem Beauftragten mit Sitz im Inland einzubringen, der damit auch Antragsteller ist;
einzelner Meßgeräte oder Meßgeräteteile kann von jedem, der seinen Sitz im Inland hat, eingebracht werden.
(3)Absatz 3,(Anm.: Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)Anmerkung, Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)