Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

römisch drei. HAUPTSTÜCK

Wählbarkeit, Wahlbewerbung

1. Abschnitt

Wählbarkeit

Paragraph 41, Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40045236

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P41/NOR40045236

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