Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 129 Abs. 9

Text

römisch drei. HAUPTSTÜCK
Wählbarkeit, Wahlbewerbung

1. Abschnitt
Wählbarkeit

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
  2. Absatz 2,Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Wählbarkeit tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.

Im RIS seit

08.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40129349

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P41/NOR40129349

Navigation im Suchergebnis