Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Text

römisch drei. HAUPTSTÜCK

Wählbarkeit, Wahlbewerbung

1. Abschnitt

Wählbarkeit

Paragraph 41, Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.