Nationalrats-Wahlordnung 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2003,
Paragraph 41
01.01.2004
30.06.2007
römisch drei. HAUPTSTÜCK
Wählbarkeit, Wahlbewerbung
1. Abschnitt
Wählbarkeit
Paragraph 41, Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.