Bundesrecht konsolidiert

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Aufenthaltsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 466/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 838/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

19.05.1995

Abkürzung

AufG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 8, (1) Die zuständige Behörde hat von Amts wegen den Verlust einer Bewilligung mit Bescheid zu verfügen, wenn der Unterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich nicht mehr gesichert ist. Die Bewilligung tritt auch mit der rechtskräftigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Paragraph 18, FrG) außer Kraft.

  1. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, hat die Behörde mit Bescheid den Verlust der Bewilligung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und der minderjährigen ehelichen und außerehelichen Kinder sowie der sonstigen Familienangehörigen zu verfügen, welchen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, eine Bewilligung erteilt wurde.

Gesetzesnummer

10005817

Dokumentnummer

NOR12064166

Alte Dokumentnummer

N4199225113J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/466/P8/NOR12064166

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