§ 8. (1) Die gemäß § 6 Abs. 4 zuständige Behörde kann von Amts wegen den Verlust einer Bewilligung mit Bescheid verfügen, wenn der Unterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich nicht mehr gesichert ist, falsche Angaben über das Bestehen einer Ehegemeinschaft gemacht wurden oder ein anderer Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 nachträglich eintritt. Die Bewilligung tritt auch mit der Rechtskraft eines Aufenthaltsverbotes (§ 18 FrG) und mit Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft außer Kraft.Paragraph 8, (1) Die gemäß Paragraph 6, Absatz 4, zuständige Behörde kann von Amts wegen den Verlust einer Bewilligung mit Bescheid verfügen, wenn der Unterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich nicht mehr gesichert ist, falsche Angaben über das Bestehen einer Ehegemeinschaft gemacht wurden oder ein anderer Versagungsgrund des Paragraph 5, Absatz eins, nachträglich eintritt. Die Bewilligung tritt auch mit der Rechtskraft eines Aufenthaltsverbotes (Paragraph 18, FrG) und mit Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft außer Kraft.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 hat die Behörde mit Bescheid den Verlust der Bewilligung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und der minderjährigen ehelichen und außerehelichen Kinder sowie der sonstigen Familienangehörigen zu verfügen, welchen gemäß § 3 Abs. 3 eine Bewilligung erteilt wurde.In den Fällen des Absatz eins, hat die Behörde mit Bescheid den Verlust der Bewilligung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und der minderjährigen ehelichen und außerehelichen Kinder sowie der sonstigen Familienangehörigen zu verfügen, welchen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, eine Bewilligung erteilt wurde.