Bundesrecht konsolidiert

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Aufenthaltsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 466/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

20.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

AufG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 8, (1) Die gemäß Paragraph 6, Absatz 4, zuständige Behörde kann von Amts wegen den Verlust einer Bewilligung mit Bescheid verfügen, wenn der Unterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich nicht mehr gesichert ist, falsche Angaben über das Bestehen einer Ehegemeinschaft gemacht wurden oder ein anderer Versagungsgrund des Paragraph 5, Absatz eins, nachträglich eintritt. Die Bewilligung tritt auch mit der Rechtskraft eines Aufenthaltsverbotes (Paragraph 18, FrG) und mit Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft außer Kraft.

  1. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, hat die Behörde mit Bescheid den Verlust der Bewilligung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und der minderjährigen ehelichen und außerehelichen Kinder sowie der sonstigen Familienangehörigen zu verfügen, welchen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, eine Bewilligung erteilt wurde.

Gesetzesnummer

10005817

Dokumentnummer

NOR12065229

Alte Dokumentnummer

N4199548216J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/466/P8/NOR12065229

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