(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 hat die Behörde mit Bescheid den Verlust der Bewilligung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und der minderjährigen ehelichen und außerehelichen Kinder sowie der sonstigen Familienangehörigen zu verfügen, welchen gemäß § 3 Abs. 3 eine Bewilligung erteilt wurde.In den Fällen des Absatz eins, hat die Behörde mit Bescheid den Verlust der Bewilligung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und der minderjährigen ehelichen und außerehelichen Kinder sowie der sonstigen Familienangehörigen zu verfügen, welchen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, eine Bewilligung erteilt wurde.