Aufenthaltsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,
Paragraph 8
01.07.1993
19.05.1995
Paragraph 8, (1) Die zuständige Behörde hat von Amts wegen den Verlust einer Bewilligung mit Bescheid zu verfügen, wenn der Unterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich nicht mehr gesichert ist. Die Bewilligung tritt auch mit der rechtskräftigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Paragraph 18, FrG) außer Kraft.