Aufenthaltsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,
Paragraph 8
01.07.1993
30.06.1993
Paragraph 8, (1) Die zuständige Behörde hat von Amts wegen den Verlust einer Bewilligung mit Bescheid zu verfügen, wenn der Unterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich nicht mehr gesichert ist. Die Bewilligung tritt auch mit der rechtskräftigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Paragraph 3, des Fremdenpolizeigesetzes) außer Kraft.