Bundesrecht konsolidiert

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Aufenthaltsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 466/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

02.06.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

AufG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 5, (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins, FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

  1. Absatz 2,Zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn für den Fremden von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung für die Änderung des Aufenthaltszwecks oder eine gültige Sicherungsbescheinigung oder eine gültige Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder der Fremde eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)

Schlagworte

BGBl. Nr. 422/1969

Gesetzesnummer

10005817

Dokumentnummer

NOR12065540

Alte Dokumentnummer

N4199654751J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/466/P5/NOR12065540

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