Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 466/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,
Text
§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.Paragraph 5, (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins, FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.
(2)Absatz 2,Zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn für den Fremden von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung für die Änderung des Aufenthaltszwecks oder eine gültige Sicherungsbescheinigung oder eine gültige Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder der Fremde eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.Zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn für den Fremden von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung für die Änderung des Aufenthaltszwecks oder eine gültige Sicherungsbescheinigung oder eine gültige Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder der Fremde eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)