Bundesrecht konsolidiert

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Aufenthaltsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 466/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 838/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AufG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 5, (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins, FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

  1. Absatz 2,Zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das nach dem beabsichtigten Aufenthalt zuständige Landesarbeitsamt auf Anfrage durch die gemäß Paragraph 6, zuständige Behörde festgestellt hat, daß im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung bestehen. Anträge auf Erteilung solcher Bewilligungen sind unverzüglich und ohne unnötigen Aufschub zu erledigen. Der Antragsteller hat seine der angestrebten Beschäftigung entsprechende Qualifikation glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 3,Die Feststellung der Unbedenklichkeit durch das Landesarbeitsamt ist unter Anführung der Wirtschaftszweige und der Berufsgruppen in der Bewilligung festzuhalten. Die Bewilligung berechtigt den Fremden unter Zuhilfenahme der Einrichtungen der Arbeitsmarktverwaltung zur Arbeitsuche in den angeführten Wirtschaftszweigen oder Berufsgruppen.
  3. Absatz 4,Die einem Arbeitgeber für einen namentlich genannten Ausländer gemäß Paragraph 11, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgestellte gültige Sicherungsbescheinigung ersetzt die Feststellung nach Absatz 2,

Schlagworte

BGBl. Nr. 422/1969

Gesetzesnummer

10005817

Dokumentnummer

NOR12064165

Alte Dokumentnummer

N4199225112J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/466/P5/NOR12064165

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