Bundesrecht konsolidiert

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Aufenthaltsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 466/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 351/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

20.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.05.1996

Abkürzung

AufG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 5, (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins, FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

  1. Absatz 2,Zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Anfrage durch die gemäß Paragraph 6, zuständige Behörde mitgeteilt hat, daß im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung bestehen. Anträge auf Erteilung solcher Bewilligungen sind unverzüglich und ohne unnötigen Aufschub zu erledigen. Der Antragsteller hat mit dem Antrag die Art der angestrebten Beschäftigung anzugeben und die hiefür erforderliche entsprechende Qualifikation glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 3,Die Feststellung der Unbedenklichkeit durch die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat aus dem Aufenthaltszweck der Bewilligung hervorzugehen. Die Bewilligung berechtigt den Fremden unter Zuhilfenahme des Arbeitsmarktservice zur Arbeitsuche.
  3. Absatz 4,Die einem Arbeitgeber für einen namentlich genannten Ausländer ausgestellte gültige Sicherungsbescheinigung, eine gültige Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis, ein Befreiungsschein oder eine von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice für die Änderung des Aufenthaltszwecks ausgestellte Bestätigung ersetzen die Feststellung nach Absatz 2,

Schlagworte

BGBl. Nr. 422/1969

Gesetzesnummer

10005817

Dokumentnummer

NOR12065227

Alte Dokumentnummer

N4199548214J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/466/P5/NOR12065227

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