Bundesrecht konsolidiert

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AMA-Gesetz 1992 § 21g

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21g

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beitragserklärung

Paragraph 21 g,
  1. Absatz eins,Der Beitragsschuldner hat bis zu dem sich aus Paragraph 21 f, Absatz 2, oder 3 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen
    1. Ziffer eins
      des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 den für den Vormonat,
    2. Ziffer 2
      des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 4, den für die jeweils vorangegangenen drei Monate,
    3. Ziffer 3
      des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, den für das laufende Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr und
    4. Ziffer 4
      des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, den für das vorangegangene Weinwirtschaftsjahr zu entrichtenden Beitrag
    selbst zu berechnen hat.
  2. Absatz eins a,Als Einreichung der Beitragserklärung im Sinne des Absatz eins, gelten im Falle
    1. Ziffer eins
      des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer eins, die Monatsmeldung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 8 Agrarmarkttransparenzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2021,,
    2. Ziffer 2
      des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 4, die gemäß Legehennenregister zum jeweiligen Stichtag bestehenden Legehennenplätze,
    3. Ziffer 3
      des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 5, der eingereichte Mehrfachantrag,
    4. Ziffer 4
      des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, die Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie
    5. Ziffer 5
      des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, die Bestandsmeldung sowie die Begleitpapiere.
    Dafür sind der AMA in Form eines Online-Zugangs Ernte- und Erzeugungsmeldung und die Bestandsmeldung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen.
  3. Absatz eins b,Jeder Beitragsschuldner, der
    1. Ziffer eins
      mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche,
    2. Ziffer 2
      mindestens 0,2 ha mit Gartenbauerzeugnissen genutzte Freilandfläche, mindestens 0,04 ha mit Gartenbauerzeugnissen genutzte Folientunnelflächen bzw. mindestens 0,02 ha mit Gartenbauerzeugnissen genutzte Gewächshausflächen oder
    3. Ziffer 3
      mindestens 0,1 ha andere als als Freiland bzw. mindestens 0,5 ha als Freiland für Obst-, Gemüse- und Speisekartoffelerzeugung genutzte Fläche
    bewirtschaftet, hat zum Zwecke der Einhebung eines Agrarmarketingbeitrags einen Mehrfachantrag abzugeben, unabhängig davon, ob damit die Beantragung von flächen- oder tierbezogenen Fördermaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik verbunden ist. Soweit die in den Ziffer 2 und 3 genannten, mit Gartenbauerzeugnissen oder für Obst-, Gemüse- und Speisekartoffelerzeugung genutzten Flächen mangels Digitalisierung nicht im Flächensystem der AMA erfasst sind, hat der Beitragsschuldner bis 15. November des laufenden Kalenderjahres eine gesonderte Beitragserklärung einzureichen.
  4. Absatz eins c,Die AMA kann durch Verordnung nähere Vorgaben zu den Modalitäten bei der Heranziehung der in Absatz eins a, genannten Formen der Beitragseinhebung vorsehen.
  5. Absatz 2,Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den ausstehenden Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben. Der vorzuschreibende Betrag reduziert sich im Ausmaß der Aufrechnung nach Paragraph 21 i, Absatz 4,
  6. Absatz 3,Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben.

Im RIS seit

02.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40250003

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P21g/NOR40250003

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