Bundesrecht konsolidiert

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AMA-Gesetz 1992 § 21g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21g

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beitragserklärung

Paragraph 21 g,
  1. Absatz eins,Der Beitragsschuldner hat bis zu dem in Paragraph 21 f, Absatz 2, oder 3 genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag, in den Fällen des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, den für das laufende Jahr und in den Fällen des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b und c den für das Vorjahr und in den Fällen des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 den für die jeweils vorangehenden drei Monate zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.
  2. Absatz 2,Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben.

Anmerkung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2014, G 142 147/2014 13, dem Bundeskanzler zugestellt am 20. Oktober 2014, zu Recht erkannt, dass Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2007, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 74/2014).

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2014

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40089463

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P21g/NOR40089463

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