(1)Absatz eins,Der Beitragsschuldner hat bis zu dem in § 21f Abs. 2 oder 3 genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 1 bis 3 den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag, in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a den für das laufende Jahr und in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. b und c den für das Vorjahr und in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 4 und 6 den für die jeweils vorangehenden drei Monate zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.Der Beitragsschuldner hat bis zu dem in Paragraph 21 f, Absatz 2, oder 3 genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag, in den Fällen des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, den für das laufende Jahr und in den Fällen des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b und c den für das Vorjahr und in den Fällen des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 den für die jeweils vorangehenden drei Monate zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.