Bundesrecht konsolidiert

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AMA-Gesetz 1992 § 21g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21g

Inkrafttretensdatum

11.06.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beitragserklärung

Paragraph 21 g,
  1. Absatz eins,Der Beitragsschuldner hat bis zu dem sich aus Paragraph 21 f, Absatz 2, oder 3 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen
    1. Ziffer eins
      des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 den für den Vormonat,
    2. Ziffer 2
      des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a und Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, den für das laufende Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr,
    3. Ziffer 3
      des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 4, den für die jeweils vorangehenden drei Monate und
    4. Ziffer 4
      des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b und Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, den für das vorangegangene Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr
      zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.
  2. Absatz eins a,Als Einreichung der Beitragserklärung im Sinne des Absatz eins, gelten im Falle
    1. Ziffer eins
      des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, die Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie
    2. Ziffer 2
      des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, die Bestandsmeldung sowie die Begleitpapiere,
      die der AMA von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in Form eines Online-Zugangs zur Weindatenbank zugänglich zu machen sind.
  3. Absatz 2,Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.
  4. Absatz 3,Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben.

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40244448

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P21g/NOR40244448

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