Bundesrecht konsolidiert

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AMA-Gesetz 1992 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

04.05.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Entschädigung des Verwaltungsrats

Paragraph 13, (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Ihre Höhe wird im Einzelfall vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft festgesetzt.

  1. Absatz 2,Die Ersatzmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie allfällige Sitzungsgelder, die durch die Geschäftsordnung festzusetzen sind.

Schlagworte

Reisegebühr

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR12078586

Alte Dokumentnummer

N5199221267J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P13/NOR12078586

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