Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

AMA-Gesetz 1992 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

11.06.2022

Außerkrafttretensdatum

29.12.2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Entschädigung des Verwaltungsrats

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die aus eigenen Mitteln der AMA zu bedecken ist. Ihre Höhe wird im Einzelfall von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt.
  2. Absatz 2,Die Ersatzmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie allfällige Sitzungsgelder, die durch die Geschäftsordnung festzulegen sind, wobei für Reise- und Aufenthaltsgebühren höchstens die für die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Sätze festgelegt werden können.

Schlagworte

Reisegebühr, BGBl. Nr. 133/1955

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40244440

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P13/NOR40244440

Navigation im Suchergebnis