Absatz 2,Die Ersatzmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie allfällige Sitzungsgelder, die durch die Geschäftsordnung festzusetzen sind.
AMA-Gesetz 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,
Paragraph 13
01.07.1992
04.05.1995
Entschädigung des Verwaltungsrats
Paragraph 13, (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Ihre Höhe wird im Einzelfall vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft festgesetzt.