Bundesrecht konsolidiert

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AMA-Gesetz 1992 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

10.06.2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Entschädigung des Verwaltungsrats

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die aus eigenen Mitteln der AMA zu bedecken ist. Ihre Höhe wird im Einzelfall vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt.
  2. Absatz 2,Die Ersatzmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie allfällige Sitzungsgelder, die durch die Geschäftsordnung festzulegen sind, wobei für Reise- und Aufenthaltsgebühren höchstens die für die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Sätze festgelegt werden können.

Schlagworte

Reisegebühr, BGBl. Nr. 133/1955

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40022991

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P13/NOR40022991

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