(7)Absatz 7,Studierende einer in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtung, die ein Studienabschluss-Stipendium beziehen, erhalten den entrichteten Studienbeitrag rückerstattet. Die Höhe des Rückerstattungsbetrages ist mit jener des Studienbeitrags gemäß § 91 Abs. 1 UG pro Semester begrenzt.Studierende einer in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Einrichtung, die ein Studienabschluss-Stipendium beziehen, erhalten den entrichteten Studienbeitrag rückerstattet. Die Höhe des Rückerstattungsbetrages ist mit jener des Studienbeitrags gemäß Paragraph 91, Absatz eins, UG pro Semester begrenzt.