(5)Absatz 5,Weist der Studierende nicht innerhalb von achtzehn Monaten ab Zuerkennung den Abschluss des Studiums nach, ist das ausbezahlte Studienabschlussstipendium zurückzuzahlen. Für das Erlöschen und für die Rückzahlung des Studienabschlussstipendiums sind § 50 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 Z 2 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.Weist der Studierende nicht innerhalb von achtzehn Monaten ab Zuerkennung den Abschluss des Studiums nach, ist das ausbezahlte Studienabschlussstipendium zurückzuzahlen. Für das Erlöschen und für die Rückzahlung des Studienabschlussstipendiums sind Paragraph 50, Absatz eins und Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 2, sowie Absatz 4 bis 6 anzuwenden.