Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Studienförderungsgesetz 1992 § 52b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52b

Inkrafttretensdatum

01.03.1999

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Studienabschlussstipendium

Paragraph 52 b, (1) Zur Förderung der Studienabschlussphase haben ordentliche Studierende an Universitäten und Universitäten der Künste Anspruch auf ein Studienabschlussstipendium in der Höhe von monatlich 15 000 S.

  1. Absatz 2,Voraussetzung ist, dass der Studierende
    1. Ziffer eins
      sich in der Studienabschlussphase befindet,
    2. Ziffer 2
      noch kein Studium oder keine andere gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat,
    3. Ziffer 3
      zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschlussstipendiums das 38. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
    4. Ziffer 4
      in den letzten vollen vier Kalenderjahren vor Zuerkennung des Studienabschlussstipendiums voll erwerbstätig war,
    5. Ziffer 5
      ab Zuerkennung des Studienabschlussstipendiums jede Berufstätigkeit aufgibt,
    6. Ziffer 6
      bisher noch kein Studienabschlussstipendium erhalten hat.
  2. Absatz 3,In der Studienabschlussphase befindet sich ein Studierender, wenn er das Thema der Diplomarbeit bereits übernommen hat und ihm neben dem Abschluss der Diplomarbeit höchstens Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von zehn Semesterstunden oder zwei Fachprüfungen zum Abschluss des Studiums fehlen. Ist keine Diplomarbeit anzufertigen, so darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens zwanzig Semesterstunden oder vier Fachprüfungen betragen.
  3. Absatz 4,Der Studierende kann den Monat, ab dem ihm das Studienabschlussstipendium zuerkannt wird, in seinem Antrag bestimmen. Der Antrag kann frühestens drei Monate vor Beginn und muss spätestens drei Monate nach Beginn der beantragten Zuerkennung bei der Studienbeihilfenbehörde eingebracht werden. Die Auszahlung erfolgt durch zwölf Monate.
  4. Absatz 5,Weist der Studierende nicht innerhalb von achtzehn Monaten ab Zuerkennung den Abschluss des Studiums nach, ist das ausbezahlte Studienabschlussstipendium zurückzuzahlen. Für das Erlöschen und für die Rückzahlung des Studienabschlussstipendiums sind Paragraph 50, Absatz eins und Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 2, sowie Absatz 4 bis 6 anzuwenden.

Schlagworte

Pflichtfach

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12128369

Alte Dokumentnummer

N7199956847L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P52b/NOR12128369

Navigation im Suchergebnis