Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Studienförderungsgesetz 1992 § 52b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52b

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Studienabschluss-Stipendien

Paragraph 52 b, (1) Studienabschluss-Stipendien dienen der Förderung ordentlicher Studierender an Universitäten und Universitäten der Künste, die sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden. Die Höhe der Studienabschluss-Stipendien beträgt zwischen 300 und 1 090 Euro monatlich. Die Auszahlung des Studienabschluss-Stipendiums erfolgt durch höchstens achtzehn Monate.

  1. Absatz 2,Studienabschluss-Stipendien werden vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Richtlinien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zuerkannt. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
  2. Absatz 3,Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Studierende jedenfalls
    1. Ziffer eins
      voraussichtlich das Studium längstens innerhalb von achtzehn Monaten ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums abschließen wird,
    2. Ziffer 2
      noch kein Studium oder keine andere gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat,
    3. Ziffer 3
      zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums das 38. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
    4. Ziffer 4
      in den letzten vier Jahren vor Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens drei volle Jahre zumindest halbbeschäftigt war oder ein diesem Beschäftigungsausmaß entsprechendes Einkommen erzielt hat, wobei Schutzfristen gemäß den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes gemäß den Paragraphen 15, ff. MSchG, Paragraphen 2, ff. des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften im vollen Ausmaß zu berücksichtigen sind,
    5. Ziffer 5
      in den letzten vier Jahren vor Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums keine Studienbeihilfe bezogen hat,
    6. Ziffer 6
      ab Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums jede Berufstätigkeit aufgibt,
    7. Ziffer 7
      bisher noch kein Studienabschluss-Stipendium erhalten hat.
  3. Absatz 4,Weist der Studierende nicht innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Auszahlung eines Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern. Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern.
  4. Absatz 5,Gegen einen Bescheid, mit dem die Rückforderung ausgesprochen wurde, ist eine Vorstellung gemäß Paragraph 42, zulässig. Über Berufungen gegen Bescheide des Senates entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
  5. Absatz 6,Für Studienabschluss-Stipendien ist im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Vollziehungsbereich Wissenschaft (Budgetkapitel 14) jährlich ein Betrag von 2% der im letzten Kalenderjahr jeweils für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40013591

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P52b/NOR40013591

Navigation im Suchergebnis