Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

16.05.2018

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Studienabschluss-Stipendien

Paragraph 52 b,

  1. Absatz eins,Zur Förderung der Studienabschlussphase haben ordentliche Studierende an den in Paragraph 3, genannten Bildungseinrichtungen Anspruch auf ein Studienabschluss-Stipendium. Die Höhe des Studienabschluss-Stipendiums beträgt unter Berücksichtigung des zurvor bezogenen Einkommens mindestens 700 Euro und höchstens 1.200 Euro monatlich. Die Anspruchsdauer beträgt mindestens sechs und höchstens achtzehn Monate und richtet sich nach den noch zu erbringenden Studienleistungen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, die Anspruchsdauer, die Berechnung der Höhe, die Zuerkennung und die Rückforderung von Studienabschluss-Stipendien festzulegen.
  3. Absatz 3,Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Studierende jedenfalls
    1. Ziffer eins
      voraussichtlich das Studium längstens innerhalb von achtzehn Monaten ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums abschließen wird,
    2. Ziffer 2
      noch kein Studium und auch keine andere gleichwertige Ausbildung mit Ausnahme eines Bachelorstudiums abgeschlossen hat,
    3. Ziffer 3
      zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums das 41. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
    4. Ziffer 4
      in den letzten vier Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens drei volle Jahre zumindest halbbeschäftigt war oder ein diesem Beschäftigungsausmaß entsprechendes Einkommen erzielt hat, wobei Schutzfristen gemäß den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes gemäß den Paragraphen 15, ff. MSchG, Paragraphen 2, ff. des Väter-Karenzgesetzes (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder einer Tätigkeit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, im vollen Ausmaß zu berücksichtigen sind,
    5. Ziffer 5
      in den letzten vier Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums keine Studienbeihilfe bezogen hat,
    6. Ziffer 6
      ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums jede Berufstätigkeit aufgibt,
    7. Ziffer 7
      bisher noch kein Studienabschluss-Stipendium erhalten hat.
  4. Absatz 4,Weist der Studierende nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der letzten Auszahlung eines Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern. Die Nachweisfrist verlängert sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2,
  5. Absatz 5,Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern. Leistungen anderer Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden, sind nachträglich in Abzug zu bringen und mit Bescheid zurückzufordern.
  6. Absatz 6,Für das Erlöschen und die Rückzahlung des Studienabschluss-Stipendiums sind Paragraph 50, Absatz eins und Paragraph 51, anzuwenden.
  7. Absatz 7,Studierende einer in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Einrichtung, die ein Studienabschluss-Stipendium beziehen, erhalten den entrichteten Studienbeitrag rückerstattet. Die Höhe des Rückerstattungsbetrages ist mit jener des Studienbeitrags gemäß Paragraph 91, Absatz eins, UG pro Semester begrenzt.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2018

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40181996