in den letzten vier Jahren vor Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens drei volle Jahre zumindest halbbeschäftigt war oder ein diesem Beschäftigungsausmaß entsprechendes Einkommen erzielt hat, wobei Schutzfristen gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 15 ff. MSchG, §§ 2 ff. des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften im vollen Ausmaß zu berücksichtigen sind,in den letzten vier Jahren vor Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens drei volle Jahre zumindest halbbeschäftigt war oder ein diesem Beschäftigungsausmaß entsprechendes Einkommen erzielt hat, wobei Schutzfristen gemäß den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes gemäß den Paragraphen 15, ff. MSchG, Paragraphen 2, ff. des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften im vollen Ausmaß zu berücksichtigen sind,