Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 45
Inkrafttretensdatum
01.09.1992
Außerkrafttretensdatum
30.09.1993
Abkürzung
StudFG
Index
72/13 Studienförderung
Text
Entscheidung des Senates
§ 45. (1) Der Senat der Studienbeihilfenbehörde hat zu entscheidenParagraph 45, (1) Der Senat der Studienbeihilfenbehörde hat zu entscheiden
über Vorstellungen, über die keine Vorentscheidung erfolgt ist, sowie
über Vorlageanträge gegen eine Vorentscheidung.
(2)Absatz 2,Der Senat ist beschlußfähig, wenn das rechtskundige Mitglied (Ersatzmitglied), ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus dem Kreis der Studierenden der betreffenden Einrichtung und das Mitglied (Ersatzmitglied) aus dem Kreis der Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde anwesend sind. Der Senat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf Beschluß des Senates sind auch Abstimmungen im Umlaufweg zulässig.
(3)Absatz 3,Über die Beratung und Abstimmung des Senates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Kein Mitglied darf die Abgabe der Stimme über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern. Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll ist, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von der hierüber aufgenommenen Niederschrift zu trennen.
Schlagworte
Beratungsprotokoll
Gesetzesnummer
10009824
Dokumentnummer
NOR12124006
Alte Dokumentnummer
N7199221220J