Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Text

Entscheidung des Senates

Paragraph 45, (1) Der Senat der Studienbeihilfenbehörde hat zu entscheiden

  1. Ziffer eins
    über Vorstellungen, über die keine Vorentscheidung erfolgt ist, sowie
  2. Ziffer 2
    über Vorlageanträge gegen eine Vorentscheidung.
  1. Absatz 2,Der Senat ist beschlußfähig, wenn das rechtskundige Mitglied (Ersatzmitglied), ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus dem Kreis der Studierenden der betreffenden Einrichtung und das Mitglied (Ersatzmitglied) aus dem Kreis der Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde anwesend sind. Der Senat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf Beschluß des Senates sind auch Abstimmungen im Umlaufweg zulässig.
  2. Absatz 3,Über die Beratung und Abstimmung des Senates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Kein Mitglied darf die Abgabe der Stimme über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern. Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll ist, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von der hierüber aufgenommenen Niederschrift zu trennen.