Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 45

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Entscheidung des Senates

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Der Senat der Studienbeihilfenbehörde hat zu entscheiden über
    1. Ziffer eins
      Förderungen nach diesem Bundesgesetz auf Grund von Vorstellungen, über die keine Vorentscheidung erfolgt ist,
    2. Ziffer 2
      Förderungen nach diesem Bundesgesetz auf Grund von Vorlageanträgen gegen eine Vorentscheidung sowie
    3. Ziffer 3
      Beschwerden im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.
  2. Absatz 2,Der Senat ist beschlußfähig, wenn außer dem rechtskundigen Mitglied (Ersatzmitglied) ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied anwesend ist und alle Mitglieder mindestens eine Woche vor der Sitzung eingeladen wurden. Der Senat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf Beschluß des Senates sind auch Abstimmungen im Umlaufweg zulässig.
  3. Absatz 3,Über die Beratung und Abstimmung des Senates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Kein Mitglied darf die Abgabe der Stimme über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern. Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll ist, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von der hierüber aufgenommenen Niederschrift zu trennen.

Schlagworte

Beratungsprotokoll

Im RIS seit

27.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2016

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40150736

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P45/NOR40150736

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