(4)Absatz 4,Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen hat. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten. Die Verordnung ist durch Auflegen im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst kundzumachen. Die Tatsache des erfolgten Auflegens sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen hat. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß Paragraph 40, vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten. Die Verordnung ist durch Auflegen im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst kundzumachen. Die Tatsache des erfolgten Auflegens sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 200, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.